Der Wert einer Schenkung, die bei der Pflichtteilsbemessung hinzurechnungspflichtig ist, ist gem § 788 ABGB für den Zeitpunkt des Vermögensopfers zu ermitteln und anschließend bis zum Todeszeitpunkt mit dem VPI anzupassen. Der VfGH (G 188/2021 = Zak 2021/649, 363) hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, der sich gegen diese Regelung richtete, abgewiesen. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Zugleich wendet er sich gegen die Rsp des OGH, nach der ein persönliches Recht wie ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht, das sich der Erblasser vorbehalten hat und das mit seinem Tod erloschen ist, bei der Bewertung der hinzurechnungspflichtigen Schenkung nicht wertmindernd berücksichtigt wird (zB 2 Ob 119/20v = Zak 2021/493, 273). Er sieht auf zwei Ebenen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Zum einen würden bei einer Schenkung zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines persönlichen Rechts und einer Schenkung auf den Todesfall ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Werte angesetzt, weil bei Letzterer die Bewertung zum Todeszeitpunkt erfolge. Zum anderen führe die Judikatur dazu, dass eine lebzeitige Schenkung ohne Belastung und eine Schenkung unter Vorbehalt eines persönlichen Rechts gleich bewertet würden, obwohl der Geschenknehmer im letzten Fall die geschenkte Sache bis zum Tod des Erblassers nicht (voll) nutzen konnte.