Eine bedingte Erbantrittserklärung führt dazu, dass der Erbe zwar mit seinem gesamten Vermögen, aber betraglich beschränkt auf den Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft haftet. Der Autor weist darauf hin, dass eine bedingte Erbantrittserklärung die Erben nicht vollständig vor einer über den Verlassenschaftswert hinausgehenden Haftung schützen kann, weil sie bei neu auftauchenden Forderungen in Vorlage treten müssen und bei den daraus resultierenden Pflichtteils- und Vermächtniskürzungsansprüchen das Insolvenzrisiko tragen. Eine erst später geltend gemachte Forderung durch die Abtretung des Kondiktionsanspruchs zu erfüllen und auf diesem Weg das Risiko des Zahlungsausfalls auf den Gläubiger zu übertragen, sei nicht mit der geltenden Rechtslage vereinbar. Nach Ansicht des Autors müssen die Erben über das auch bei bedingter Erbantrittserklärung bestehende Haftungsrisiko aufgeklärt werden.