Nach Ansicht der Autorin hat der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes das Recht und die Pflicht, von den Verfahrensparteien oder der registerführenden Behörde Auszüge aus dem Kontenregister einzuholen, um das aufzuteilende Vermögen zu ermitteln. Konkrete Anhaltspunkte für die Existenz noch unbekannter Konten seien nicht erforderlich. Diese Vorgangsweise verletze weder das Bankgeheimnis noch das Recht auf Datenschutz. Eine Verfahrenspartei könne vom Gegner einen Auszug aus dem Kontenregister nur im Rahmen eines Manifestationsbegehrens nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO, der im Aufteilungsverfahren analog angewendet werde (1 Ob 215/22g = Zak 2023/78, 53), verlangen. Dieser Auskunftsanspruch setze die Glaubhaftmachung des Verschweigens oder Verheimlichens von Vermögen voraus.