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Abgasskandal - Vertragshändler haftet nicht für Irreführung durch Fahrzeughersteller

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/626Zak 2023, 357 Heft 18 v. 13.11.2023

ABGB: § 874, § 875

Die listige Herbeiführung des Vertragsabschlusses durch einen Dritten ist dem Vertragspartner des Irregeführten gem § 875 ABGB nur dann irrtumsrechtlich zurechenbar, wenn er daran teilgenommen hat oder davon offenbar wissen musste. Unter Teilnahme iSd § 875 ABGB ist die vorsätzliche Beteiligung zu verstehen. Die Stellung als Vertragshändler des listig handelnden Herstellers genügt nicht.

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