ABGB: § 1325
Ein Stiefelternteil des bei einem Unfall getöteten (hier: 17 Jahre alten) Kindes, der mit dem Kind jahrelang in Hausgemeinschaft lebte und ihm den leiblichen Elternteil ersetzte, hat als naher Angehöriger einen Schmerzengeldanspruch für die durch den Tod verursachten psychischen Belastungen mit Krankheitswert (Schockschaden) gegen den Unfallverursacher.