ABGB: § 874, § 875
Die listige Herbeiführung des Vertragsabschlusses durch einen Dritten ist dem Vertragspartner des Irregeführten gem § 875 ABGB nur dann irrtumsrechtlich zurechenbar, wenn er daran teilgenommen hat oder davon offenbar wissen musste. Unter Teilnahme iSd § 875 ABGB ist die vorsätzliche Beteiligung zu verstehen. Die Stellung als Vertragshändler des listig handelnden Herstellers genügt nicht.