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Haftung des neuen Bestandnehmers für vor dem Vertragseintritt erfolgte Beschädigungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/624Zak 2023, 356 Heft 18 v. 13.11.2023

ABGB: § 1111, § 1298, § 1313a

Der Bestandnehmer haftet gem § 1111 ABGB für schuldhaft verursachte Schäden an allgemeinen Teilen durch unsachgemäße Umbauarbeiten (hier: Wassereintritte aufgrund der mangelhaften Abdichtung eines Terrassenbodens). Bezüglich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB.

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