ABGB: § 1111, § 1298, § 1313a
Der Bestandnehmer haftet gem § 1111 ABGB für schuldhaft verursachte Schäden an allgemeinen Teilen durch unsachgemäße Umbauarbeiten (hier: Wassereintritte aufgrund der mangelhaften Abdichtung eines Terrassenbodens). Bezüglich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB.