ABGB: § 863, § 914
VersVG: § 67
Ein Versicherungsunternehmen, das mit einem Vermieter einen Versicherungsvertrag über eine Leitungswasserschadenversicherung für ein Miethaus abschließt, ohne das Regressthema zu klären, verzichtet konkludent auf Regressansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit gegen die Mieter, auf welche die Versicherungsprämien typischerweise im Rahmen der Betriebskosten überwälzt werden.