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Zug-um-Zug-Einwand bei synallagmatisch oder konditional verknüpften Leistungspflichten

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/622Zak 2023, 356 Heft 18 v. 13.11.2023

ABGB: § 1052

Das Zug-um-Zug-Prinzip gilt nicht nur für Kauf- und Tauschverträge, sondern auch für andere synallagmatische Verträge, wenn keine abweichende gesetzliche Regelung besteht und keine Vorleistungspflicht vereinbart ist.

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