In dem vom dt BGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-307/22 gelangte der EuGH zum Schluss, dass der Patient vom Arzt, gestützt auf die DSGVO (insb Art 15 Abs 3 DSGVO), grundsätzlich eine vollständige Kopie seiner Patientenakte verlangen kann, wobei die erste Kopie kostenfrei ist. Insb seien vom Auskunftsrecht Untersuchungsergebnisse, Diagnosen, Befunde und Angaben zu Behandlungen umfasst. Bei einer nationalen Regelung, die zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arztes einen Kostenersatz für die erste Kopie vorsieht, handle es sich um keine nach Art 23 DSGVO zulässige Beschränkung des Auskunftsrechts. Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO sei an keine Begründung gebunden und könne daher auch zum Zweck der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Fehlbehandlungen in Anspruch genommen werden. Siehe auch 6 Ob 138/20t = Zak 2021/72, 43.