Auch wenn das Flugunternehmen den Fluggast schon vorab informiert, dass er nicht auf dem gebuchten Flug befördert wird, liegt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-238/22 , LATAM Airlines Group, eine Nichtbeförderung iSd Art 2 lit j bzw Art 4 Fluggastrechte-VO 261/2004 vor. Die Voraussetzung, dass sich der Passagier rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat, gelte bei vorweggenommener Beförderungsverweigerung nicht. Dem Passagier stehe gem Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Fluggastrechte-VO eine Ausgleichszahlung zu. Die Ausnahmen, die in Art 5 Abs 1 lit c Fluggastrechte-VO bei rechtzeitiger Vorankündigung einer Flugannullierung vorgesehen sind, seien im Fall einer vorangekündigten Nichtbeförderung nicht anwendbar. Dass die Nichtbeförderung zwei Wochen vor der Abflugzeit angekündigt wurde, schließe daher den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht aus.