In dem Zurückweisungsbeschluss 7 Ob 38/23y = Zak 2023/297, 171 hat der OGH die Erlassung von einstweiligen Verfügungen nach § 382d EO (Stalking) und § 382c EO (allgemeiner Gewaltschutz) gegen einen Ehegatten gebilligt, der mit einer verdeckten und systematischen Überwachung durch Kamera, Tonaufnahmegerät und Peilsender einen ohne konkreten Grund vermuteten Ehebruch seiner Gattin aufdecken wollte. Die Autorin weist darauf hin, dass der OGH die für die Gewaltschutzverfügung geltende Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit hier nach einem rein subjektiven Maßstab geprüft hat. Ihrer Auffassung nach sollte wie bei der gefährlichen Drohung im Strafrecht ein gemischt subjektiv-objektiver Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Die Erheblichkeitsschwelle sei überschritten, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände und des Persönlichkeitsprofils des Betroffenen objektiv das Potential für eine erhebliche und nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung hat.