In einem Produkthaftungsfall, in dem ein Teil einer abgebrochenen Spirale in der Gebärmutter verblieben war und erst nach einiger Zeit und einigen erfolglosen Versuchen durch eine Operation entfernt werden konnte, hat der OGH in 2 Ob 51/23y = Zak 2023/316, 177 der Geschädigten ein Schmerzengeld von 500 € sowie die Mehrkosten einer Privatklinik als Heilungskosten zugesprochen. Nach Ansicht des Autors liegt der Schmerzengeldzuspruch insb unter Berücksichtigung der psychischen und ideellen Beeinträchtigungen an der unteren Grenze des Vertretbaren. Die Judikatur zum Ersatz von Privatarzt- und Sonderklassekosten sei zu restriktiv. Ob der Verletzte selbst diese Mehrkosten aufwenden würde, wenn er keinen Schadenersatz geltend machen könnte, dürfe keine Rolle spielen. Die Grenze für die Ersatzfähigkeit bilde die Unverhältnismäßigkeit der Kosten.