Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterblieben ist (zB wegen Abbestellung), hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der Ersparnisse durch die Nichtausführung. Der OGH (6 Ob 55/23s) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Betrag, den der Werkunternehmer nach dieser Regelung fordern kann, der Umsatzsteuer unterliegt. Nach in Österreich hA ist eine solche Zahlung mangels Leistung nicht umsatzsteuerbar (siehe zB Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 15).