In der Vorabentscheidung C-21/22 hat der EuGH klargestellt, dass die in Art 22 EuErbVO 650/2012 vorgesehene Rechtswahlmöglichkeit (Wahl des Rechts des Heimatstaats) nicht nur Unionsbürgern, sondern auch Drittstaatsangehörigen offen steht. Außerdem vertrat der EuGH die Ansicht, dass die Rechtswahlmöglichkeit durch ein bilaterales Abkommen, das gem Art 75 EuErbVO Vorrang vor der EuErbVO hat und keine Rechtswahl vorsieht, ausgeschlossen sein kann.