ABGB: § 364 Abs 2
Eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB kann nur vorliegen, wenn die Immission durch ein begünstigendes menschliches Handeln ("Veranstaltung") und nicht durch eine natürliche Beschaffenheit verursacht wurde.
Im vorliegenden Fall drang Niederschlagswasser nach der im Zuge von Aufstockungsarbeiten erfolgten Öffnung der Dachhaut eines Gebäudes von diesem in das in gekuppelter Bauweise errichtete Nachbargebäude ein. Diese Emission kann als unmittelbare Zuleitung qualifiziert werden (Zurückweisung des Revisionsrekurses im Provisorialverfahren).