AußStrG: § 5, § 6, § 116a
Nach stRsp kann sich der Betroffene bei der Erhebung eines Rechtsmittels im Erwachsenenschutzverfahren von einem selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Dessen Bevollmächtigung ist nur dann unwirksam, wenn festgestellt wurde oder nach der Aktenlage offenkundig ist, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt der Erteilung die Einsichtsfähigkeit in das Wesen einer Vollmacht fehlte.