ABGB: § 275 Z 1
Auch im Fall der Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter steht einem Rechtsanwalt, Notar oder Berufs-
Seite 312
ABGB: § 275 Z 1
Auch im Fall der Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter steht einem Rechtsanwalt, Notar oder Berufs-
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