ABGB: § 367 Abs 1
Auf den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 Abs 1 ABGB kann sich auch der Eigentumsvorbehaltskäufer berufen. Die Redlichkeit muss lediglich bis zum Besitzerwerb bestehen. Die später erlangte Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Vormanns schadet nicht mehr.