EheG: § 83
Bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist in erster Linie auf die Beiträge der Ehegatten Bedacht zu nehmen, wobei auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und jeder sonstige eheliche Beistand zu berücksichtigen sind.