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Zufriedenheitsgarantie als Garantie im Sinn der Verbraucherrechte-Richtlinie

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/542Zak 2023, 303 Heft 16 v. 9.10.2023

In der Vorabentscheidung C-133/22 , LACD, gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Erklärung eines Herstellers, die Ware zurückzunehmen, wenn der Verbraucher damit "nicht voll und ganz zufrieden" ist, eine Garantie iSv Art 2 Nr 14 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU und Art 2 Nr 12 Warenkauf-RL 2019/771 ist. Eine Garantie könne sich auch auf einen subjektiven Umstand wie die Zufriedenheit beziehen. Da eine objektive Prüfung ausscheide, reiche die Behauptung des Verbrauchers, nicht zufrieden zu sein, aus, um den Garantieanspruch auszulösen.

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