In einem Schadenersatzprozess wegen Körperverletzung hat das OLG Innsbruck dem Beklagten die Akteneinsicht in Sachverständigengutachten bewilligt, die in einem Parallelverfahren, in dem der Kläger einen Arzt wegen eines mit dem geltend gemachten Körperschaden in Zusammenhang stehenden Behandlungsfehlers auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, eingeholt worden sind. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall überwiege das Interesse des Beklagten an der Rechtsverteidigung das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten. Da die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel unzulässig waren, musste sich der OGH im Revisionsrekursverfahren (9 Ob 14/23h) nicht mit der Zulässigkeit der Akteneinsicht befassen. Zur Akteneinsicht in Gesundheitsdaten zum Zweck der Rechtsverteidigung beachte 6 Ob 45/19i = Zak 2019/518, 283.