Während die Arzthaftung für die ungewollte Geburt eines behinderten Kindes ("wrongful birth") nach der OGH-Judikatur nicht nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, sondern den vollen Unterhaltsaufwand umfasst (zB 5 Ob 148/07m = Zak 2008/164, 95), haftet der Arzt den Eltern im Fall der Geburt eines gesunden, aber unerwünschten Kindes ("wrongful conception") grundsätzlich nicht für die Unterhaltskosten. In der Rs 3 Ob 9/23d, die einen "wrongful birth"-Fall betrifft, bezeichnete der 3. Senat diese Judikatur als uneinheitlich, weil beide Fallkonstellationen auf derselben Grundentscheidung (Schadenersatz aufgrund der Geburt eines Kindes?) basieren, und fasste einen Verstärkungsbeschluss. Die Entscheidung des verstärkten Senats steht noch aus.