Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende bei Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, welche die Reise erheblich beeinträchtigen, kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-83/22 , Tuk Tuk Travel, muss ein nationales Gericht in einem Reiseprozess, in dem der Reisende nach seinem Rücktritt nicht die volle Erstattung des Reisepreises verlangt, das kostenlose Rücktrittsrecht von Amts wegen prüfen, wenn es über alle dafür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt und der Reisende der Anwendung dieser Bestimmung nicht widersprochen hat. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für erfüllt hält, habe es den Reisenden zu informieren und ihm Möglichkeit zur Anpassung seines Begehrens zu geben. Außerdem hat der EuGH in diesem Verfahren klargestellt, dass die vorvertraglichen Informationen nach Art 5 Pauschalreise-RL (umgesetzt in § 4 PRG) auch eine Information über das kostenlose Rücktrittsrecht umfassen.