Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-100/21 , Mercedes-Benz Group = Zak 2023/175, 103 richtet sich die Bemessung des Schadenersatzanspruchs für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem eines Kfz nach dem nationalen Recht, der Schadenersatz muss allerdings dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot entsprechend angemessen sein. Für den Differenzschaden des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller hat der dt BGH eine Bandbreite von mindestens 5 % und höchstens 15 % des Kaufpreises vorgegeben (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 = Zak 2023/358, 203). Das LG St. Pölten (40 Cg 84/18w) hat in einem nicht rechtskräftig entschiedenen Sammelklageverfahren den Differenzschaden mit durchschnittlich 4 % ermittelt. Der Autor gelangt zum Schluss, dass eine Untergrenze von 5 % und idR auch eine Obergrenze von 15 % nicht mit dem Effektivitätsgebot vereinbar sind. Es handle sich um keinen angemessenen Schadenersatz, sondern um eine unverhältnismäßige Entlastung der Fahrzeughersteller.