Der Autor geht davon aus, dass das gesetzliche Zwei-Fristen-Modell für die Gewährleistung bei Sachmängeln (§ 933 ABGB) aufgrund des starren Beginns der Gewährleistungsfrist mit Übergabe nicht zu Haltbarkeitsmängeln passt. Seiner Ansicht nach kann die Gesetzesauslegung oder zumindest die Vertragsauslegung zu einem passenden Modell führen. Die Gewährleistungsfrist für solche Mängel sollte der jeweiligen Sollhaltbarkeit der Sache entsprechen. Die dreimonatige Verjährungsfrist sollte mit dem Bekanntwerden des Haltbarkeitsmangels während der Gewährleistungsfrist zu laufen beginnen.