In 1 Ob 22/23a = JBl 2023, 390 hat der OGH den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 StPO als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG qualifiziert, dessen Nichterhebung einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Rettungsobliegenheit ausschließt. Der Autor geht davon aus, dass die Rettungsobliegenheit auch dazu verpflichtet, einen Einspruch wegen Verletzung subjektiver Rechte im Ermittlungsverfahren nach § 106 StPO zu erheben, wenn der Schaden dadurch abstrakt verhindert werden kann. Es handle sich um ein Rechtsmittel im Sinn des Amtshaftungsrechts, weil von den Behörden der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen sei, wenn aufgrund des Einspruchs eine Rechtsverletzung festgestellt ist. Der OGH hat diese Frage in der genannten Entscheidung offengelassen.