Nach 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114 und 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216 verstößt eine Wertsicherungsklausel in Verbraucher-AGB für Mietverträge gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, wenn sie nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen (zwei Monate ab Vertragsabschluss) Bedacht nimmt. Nach Auffassung der Autorin hat die Gesetzwidrigkeit lediglich zur Folge, dass sich der Vermieter in den ersten beiden Monaten nicht auf eine etwaige Erhöhung berufen kann. Ansonsten bleibe eine übliche Wertsicherungsklausel in ergänzender Vertragsauslegung wirksam. Die strenge Judikatur des EuGH zum ersatzlosen Wegfall missbräuchlicher Klauseln sei hier nicht relevant, weil § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht zur Umsetzung der Klausel-RL 93/13/EWG diene und außerhalb des zwingenden Anwendungsbereichs dieser Richtlinie eine Lückenfüllung zur Ersetzung unwirksamer Klauseln möglich bleiben sollte. Allgemein geht die Autorin davon aus, dass die EuGH-Rsp nur auf die im Anhang der Klausel-RL aufgezählten missbräuchlichen Klauseln angewendet werden muss. Ansonsten würden sich die Rechtsfolgen bei der Klauselkontrolle allein nach dem nationalen Recht richten. Dies gelte auch für die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.