Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partners nach § 745 Abs 1 ABGB umfasst bewegliche Sachen, die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehören und für dessen Fortführung erforderlich sind. Unter der Prämisse, dass es sich dabei um wertvolle Sachen (zB Kunstsammlung) handeln kann, die so dem Pflichtteilsrecht entzogen werden, wendet sich der Autor gegen die hA, nach welcher der Ehegatte oder eingetragene Partner an den Haushaltssachen unbeschränktes Eigentum erwirbt. Seiner Ansicht nach wird der überlebende Ehegatte bzw Partner zwar Eigentümer, seine Rechte sind aber analog § 613 ABGB (Nacherbschaft) auf jene eines Fruchtgenussberechtigten beschränkt. Das Vorausvermächtnis ende mit dem endgültigen Auszug aus der früheren Ehewohnung oder dem Eingehen einer neuen Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft. Es entfalle, wenn der überlebende Ehegatte bzw Partner zu Lebzeiten des Erblassers Handlungen gesetzt habe, welche die Voraussetzungen der Unterhaltsverwirkung erfüllen.