BTVG: § 2, § 14 Abs 1
Die Anwendung des BTVG setzt nicht voraus, dass der Bauträger Unternehmer iSd § 1 KSchG ist.
Gem § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des BTVG (zB ohne die vorgeschriebene Sicherung) erbracht wurden, vom Bauträger zurückfordern. Der Bauträger kann diesem Rückforderungsanspruch nicht die bereits erbrachten Bauleistungen entgegengehalten.