ABGB: § 914, § 922
Das Fehlen der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung bei einem Bauprodukt (hier: Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren) begründet grundsätzlich noch keinen Sachmangel. Ein nicht gekennzeichnetes Bauprodukt ist allein aus diesem Grund nur dann mangelhaft, wenn die CE-Kennzeichnung vereinbart war.