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Fehlende CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts kein Sachmangel

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/486Zak 2023, 275 Heft 14 v. 4.9.2023

ABGB: § 914, § 922

Das Fehlen der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung bei einem Bauprodukt (hier: Fenster sowie Balkon- und Terrassentüren) begründet grundsätzlich noch keinen Sachmangel. Ein nicht gekennzeichnetes Bauprodukt ist allein aus diesem Grund nur dann mangelhaft, wenn die CE-Kennzeichnung vereinbart war.

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