ABGB: § 879 Abs 1 und 3, § 1392
VersVG: § 176 Abs 4
Eine Klausel in Versicherungsbedingungen (hier: für Erlebens-, Ablebens- und Pensionsversicherungen), welche die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag an die Zustimmung des Versicherers bindet, ohne Kriterien für die Zustimmung bzw deren Verweigerung zu definie-