MaklerG: § 3 Abs 4
In welchem Ausmaß sich der Provisionsanspruch des Maklers gem § 3 Abs 4 MaklerG wegen Verletzung wesentlicher Pflichten mindert, richtet sich ausschließlich nach der Schwere des Pflichtverstoßes.
Mäßigung der Maklerprovision um ca 25 %: Der Immobilienmakler informierte den Wohnungskäufer nicht über die fehlende Baubewilligung für die Pergola einer anderen Wohnung des Wohnungseigentumshauses, obwohl er davon Kenntnis hatte; in der Folge schritt die Baubehörde gegen alle Wohnungseigentümer ein (Zurückweisung der Revision).