ABGB: § 904, § 914, § 1047, § 1061
MRG: § 15 Abs 3
Dass die Umsatzsteuer in der Rechnung über einen Bruttobetrag nicht gesondert ausgewiesen ist oder im UStG vorgeschriebene Angaben fehlen, hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Dies gilt auch bei Mietzinsforderungen (Mietzins und Betriebskosten).