ABGB: § 922 Abs 1
Wenn die erworbene Immobilie aufgrund der Flächenwidmung nicht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden darf, liegt ein Rechtsmangel vor. Ob die Behörde die widmungswidrige Nutzung bereits mit Bescheid untersagt hat oder noch nicht eingeschritten ist, macht keinen Unterschied.