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Unwirksamkeit der notariellen letztwilligen Verfügung wegen ungerechtfertigtem Verzicht auf Unterschrift bzw Handzeichen

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/450Zak 2023, 254 Heft 13 v. 14.8.2023

ABGB: § 583, § 601

NO: § 67, § 68 Abs 1

Die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung iSd § 583 ABGB ist in Protokollform (§ 70 NO) oder Notariatsaktsform (§ 67 NO) möglich. Die Notariatsaktsform kann durch unmittelbare Errichtung eines Notariatsakts oder durch notarielle Bekräftigung einer Privaturkunde gem § 54 NO erreicht werden.

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