NWG: § 4 Abs 3
§ 4 Abs 3 NWG schließt die Einräumung eines Notwegs an eingefriedeten Gärten von Wohnhäusern aus. Der Gesetzeszweck liegt in der Wahrung des Hausfriedens und der Privatsphäre. An die geschützte Fläche ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Auf die Größe des Gartens kommt es nicht an.