ABGB: § 1095
GBG: § 9
Die Verbücherung eines Bestandrechts setzt neben der Aufsandungserklärung des Bestandgebers und Eigentümers die Vorlage einer Vertragsurkunde voraus, die alle wesentlichen Vertragspunkte enthält. Dazu gehören insb der Bestandgegenstand und die Höhe des Bestandzinses. Da Bestandverträge auf unbestimmte Zeit nicht verbüchert werden können, muss sich aus der Vertragsurkunde außerdem die vereinbarte Bestanddauer bzw eine nach der Judikatur ausreichende Modifikation der Kündigungsmöglichkeiten ergeben.