Mit dem MaklerG-ÄG, das am 1. 7. 2023 in Kraft getreten ist, wurde in § 17a MaklerG das Erstauftraggeberprinzip (Bestellerprinzip) bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen umgesetzt. Der Immobilienmakler darf mit dem Wohnungssuchenden nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt. Die Gesetzesmaterialien erwarten selbst für den Fall, dass Makler im Regelfall der Beauftragung durch die Vermieter auf eine Doppeltätigkeit verzichten und mit den Mietern keine (unentgeltlichen) Maklerverträge schließen, keine Verschlechterung des Rechtsschutzes für die Mieter, weil unterlassene oder falsche Informationen dennoch zu einer Haftung des Maklers oder des Vermieters, als dessen Verhandlungsgehilfe der Makler tätig wird, führen würden (ErlRV 1900 BlgNR 27. GP 2 f). Die Autorin kommt zum gegenteiligen Schluss. Der Mieter verliere die Vorteile der vertraglichen Haftung des Maklers für Beratung und Information. Die irrtums- und schadenersatzrechtliche Zurechnung des Maklers als Verhandlungsgehilfe des Vermieters bilde keinen vollständigen Ersatz, weil diese nur im Rahmen der hinter den Maklerpflichten zurückbleibenden Aufklärungspflichten des Vermieters möglich sei.