Mit dem GRUG (siehe Zak 2021/342, 193) wurde die Gewährleistungsfrist im VGG und ABGB als "Zwei-Fristen-Modell" gestaltet. Abweichend vom bisherigen Verständnis als Verjährungsfrist ist unter Gewährleistungsfrist nur noch der Zeitraum zu verstehen, in dem der Mangel hervorkommen bzw auftreten muss (Haftungsfrist; siehe EuGH C-133/16 , Ferenschild/JPC Motor = Zak 2017/418, 243). An die Gewährleistungsfrist schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer der Gewährleistungsanspruch eingeklagt oder - zur Erhaltung der einredeweisen Geltendmachung - der Mangel angezeigt werden muss. Die Autoren halten die im Detail komplizierte Regelung, deren Konsequenzen der österreichische Gesetzgeber ihrer Auffassung nach nicht hinreichend bedacht hat, für unionsrechtlich nicht geboten. Der deutsche Gesetzgeber habe die Vorgaben der Warenkauf-RL 2019/771 (WKRL) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 (DIRL) durch eine Ablaufhemmung umgesetzt. Weiters weisen sie darauf hin, dass das Gewährleistungsrecht drei unterschiedliche Fristenregime kennt, weil das neue Modell für Rechts- und Viehmängel nicht gilt.