Der Autor definiert AGB angelehnt an § 305 Abs 1 dBGB als Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Aushandeln liege vor, wenn der AGB-Verwender die Klausel vor Vertragsabschluss ernsthaft zur Disposition gestellt hat und sich der Vertragspartner dieses Umstandes bewusst war. Außerdem sollte auch dann nicht von der Inhaltskontrolle unterliegenden AGB ausgegangen werden, wenn der Verwender trotz fehlender Verhandlungen nachweisen kann, dass keine situative Unterlegenheit des Vertragspartners bestand.