§ 551 Abs 2 und § 758 Abs 2 ABGB erstrecken die Wirkungen des Erbverzichts, der Erbausschlagung und des Pflichtteilsverzichts im Sinn einer dispositiven Regel bzw einer Zweifelsregel auf die Nachkommen. Der Autor sieht die Grundlage dieser Regelungen in einem besonderen Rechtfertigungsgrund, der insb in der an den Verzichtenden geleisteten Abfindung liegen kann, die potentiell auch seinen Nachkommen zugutekommt. Allerdings würden Erbausschlagungen - anders als Pflichtteilsverzichte - im Regelfall unentgeltlich erfolgen. § 758 Abs 2 ABGB sei daher teleologisch auf Fälle zu reduzieren, in denen die Wirkungserstreckung durch eine Abfindung oder andere Umstände gerechtfertigt erscheint. Weiters vertritt der Autor die Auffassung, dass ein Erbverzicht mit jedem potentiellen gesetzlichen Erben und nicht bloß mit den gradnächsten Verwandten vereinbart werden kann.