JN: § 22 Abs 1
Gem § 22 Abs 1 JN ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht einzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört. Erfolgt die Ablehnung erst nach der Entscheidung im Hauptverfahren, ist auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen. Das Ausgangsgericht ist daher auch dann für den Ablehnungsantrag zuständig, wenn der abgelehnte Richter ihm mittlerweile (wegen Wechsels, Ruhestandes oder Auflösung des Dienstverhältnisses) nicht mehr angehört.