ASVG: § 333 Abs 4
Wer einen oder mehrere Arbeitskollegen nicht aus Gefälligkeit, sondern aufgrund eines Dienstauftrags des Arbeitgebers mit einem Fahrzeug zur Arbeitsstelle befördert, ist bei der Beförderung als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG zu qualifizieren und kann sich daher auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.