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Tierhalterhaftung für Sturz einer Radfahrerin aufgrund einer Schreckreaktion

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/422Zak 2023, 239 Heft 12 v. 24.7.2023

ABGB: § 1304, § 1320 Abs 1

Die Tierhalterhaftung besteht für Schäden aufgrund der besonderen Tiergefahr, der durch die ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung begegnet werden soll.

Dass eine Radfahrerin aufgrund einer Schreck- bzw Angstreaktion ohne Kontakt zu Sturz kommt, als ein frei laufender Hund bellend auf sie zuläuft, ist ein Fall der Tierhalterhaftung.

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