ABGB: § 1304, § 1320 Abs 1
Die Tierhalterhaftung besteht für Schäden aufgrund der besonderen Tiergefahr, der durch die ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung begegnet werden soll.
Dass eine Radfahrerin aufgrund einer Schreck- bzw Angstreaktion ohne Kontakt zu Sturz kommt, als ein frei laufender Hund bellend auf sie zuläuft, ist ein Fall der Tierhalterhaftung.