ABGB: § 1295 Abs 1
Wer in einem Sparbuchschließfach Goldmünzen lagert, obwohl er aufgrund der Aufklärung durch Bank weiß, dass darin nur Sparbücher und Sparkarten aufbewahrt werden dürfen und weder eine Alarmsicherung noch eine Versicherung besteht, hat das damit verbundene Risiko selbst zu tragen.