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Lagerung von Goldmünzen in einem Sparbuchschließfach

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/421Zak 2023, 238 Heft 12 v. 24.7.2023

ABGB: § 1295 Abs 1

Wer in einem Sparbuchschließfach Goldmünzen lagert, obwohl er aufgrund der Aufklärung durch Bank weiß, dass darin nur Sparbücher und Sparkarten aufbewahrt werden dürfen und weder eine Alarmsicherung noch eine Versicherung besteht, hat das damit verbundene Risiko selbst zu tragen.

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