ABGB: § 872, § 914, § 929
Nach stRsp ist ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen von ausdrücklich oder schlüssig zugesicherten Eigenschaften. Dies gilt auch beim Verkauf von einem Privaten an einen Händler.