ABGB: § 877, § 922, § 932 Abs 4, § 1000
Eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem des gekauften Kfz ist ein nicht geringfügiger Sachmangel. Wenn der Verkäufer zur Behebung ein Software-Update des Herstellers eingespielt hat, das erneut zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung führt, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen Misslingens der Verbesserung wandeln.