ABGB: § 879 Abs 1
V Standesregeln für Kreditvermittlung: § 4 Abs 1 Z 7
Gem § 4 Abs 1 Z 7 der V über die Standesregeln für Kreditvermittlung muss der Kreditvermittler das Entgelt vorab auf einem dauerhaften Datenträger bekannt geben und vereinbaren. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bzw zum Entfall des Entgeltanspruchs, sondern hat lediglich schadenersatzrechtliche (culpa in contrahendo) und irrtumsrechtliche Folgen.