ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
Eine Zwangslage im Sinn des Wuchertatbestandes (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) liegt vor, wenn der Vertragspartner zwischen dem Abschluss des unvorteilhaften Vertrags und einem noch größeren Nachteil wählen muss. Dass der Vertragspartner bei Nichtzustandekommen des Vertrags dessen Gegenstand nicht erreicht, genügt nicht.